Entscheidungshilfe für einen Detektiveinsatz . .
. . Detektiveinsätze können je nach Auftragsgegenstand und Umstände,
mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein, wobei sehr wohl abzuwägen
ist, ob die zu investierenden Detektivkosten im Verhältnis zum Schadens-
ereignis und deren Sachverhaltsaufklärung stehen.
Sollte die Verhältnismäßigkeit vorliegen, bedarf es der Entscheidung bei vor-
liegen konkreter Verdachtsmomente, entsprechende Sachverhaltsaufklärung
durch ein qualifiziertes Detektivunternehmen vornehmen zu lassen oder die
schadensverursachende Problemstellung unaufgeklärt zu lassen.
Da jedoch davon auszugehen ist, dass ein potentieller Auftraggeber - nicht
zuletzt auch seiner Fürsorgeverpflichtung gegenüber seinem Unternehmen -
darauf bedacht sein wird, die Schadensursache in dem betroffenen Unter-
nehmen aufklären zu lassen, sei der Hinweis erlaubt, dass DETEKTIV-
KOSTEN unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtlich gemäß §§ZPO 91
als notwendige Rechtskosten erstattungsfähig sind.
Hier einige Grundsatzurteile:
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BAG Urt. v. 17.09.98 (Az.: 8 AZR 5/97 )
Leitsätze:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Kosten eines Detektivs
nur dann zu ersetzen., wenn der Arbeitgeber aufgrund eines
konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv
mit der Überwachung des Arbeitnehmers betraut und der
Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung
überführt wird.
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LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00
Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber
einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen,
wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten
Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters
gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb,
weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht
nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber
schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst
herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr
auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt
der Beauftragung der Detektei.
Zahlreiche LAG, BAG, OLG und BGH -Urteile bestätigen die Erstattungsfähigkeit
von Detektivkosten, wenn konkrete Verdachtsmomente bestanden und der
Detektiveinsatz zur Rechtsverfolgung diente.