Entscheidungshilfe für einen Detektiveinsatz . .

 

. . Detektiveinsätze können je nach Auftragsgegenstand und Umstände,

mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein, wobei sehr wohl abzuwägen

ist, ob die zu investierenden Detektivkosten im Verhältnis zum Schadens-

ereignis und deren Sachverhaltsaufklärung stehen.

 

Sollte die Verhältnismäßigkeit vorliegen, bedarf es der Entscheidung bei vor-

liegen konkreter Verdachtsmomente, entsprechende Sachverhaltsaufklärung

durch ein qualifiziertes Detektivunternehmen vornehmen zu lassen oder die

schadensverursachende Problemstellung unaufgeklärt zu lassen.

 

Da jedoch davon auszugehen ist, dass ein potentieller Auftraggeber - nicht

zuletzt auch seiner Fürsorgeverpflichtung gegenüber seinem Unternehmen -

darauf bedacht sein wird, die Schadensursache in dem betroffenen Unter-

nehmen aufklären zu lassen, sei der Hinweis erlaubt, dass DETEKTIV-

KOSTEN unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtlich gemäß §§ZPO 91

als notwendige Rechtskosten erstattungsfähig sind.

 

Hier einige Grundsatzurteile:

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BAG Urt. v. 17.09.98 (Az.: 8 AZR 5/97 )

 

Leitsätze:

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Kosten eines Detektivs

nur dann zu ersetzen., wenn der Arbeitgeber aufgrund eines

konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv

mit der Überwachung des Arbeitnehmers betraut und der

Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung

überführt wird.

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LAG Köln 10.10.2001,  7 Sa 932/00

 

Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit                              

Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber

einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen,

wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten

Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters

gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb,

weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht

nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber

schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst

herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr

auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt

der Beauftragung der Detektei.                      

 

Zahlreiche LAG, BAG, OLG und BGH -Urteile bestätigen die Erstattungsfähigkeit

von Detektivkosten, wenn konkrete Verdachtsmomente bestanden und der

Detektiveinsatz zur Rechtsverfolgung diente.